Testpflicht an Schulen in Sachsen ist rechtens
Wer sich nicht auf das Coronavirus testen lassen will, hat kein Recht eine Schule zu betreten. Das sächsische Oberverwaltungsgericht hält die entsprechende Regelung in der Corona-Schutzverordnung für rechtmäßig. Gegen das Verbot hatten mehrere Schüler geklagt.
Die Tests berühren nach Ansicht der Richter aber nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Außerdem sei der damit verbundene Eingriff verhältnismäßig. Seit 15. März ist der Zutritt auf das Schulgelände untersagt, wenn kein negatives Testergebnis vorliegt.
Der Test darf längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alt sein. Auch ein Selbsttest ist demnach noch unmittelbar nach Betreten des Geländes möglich. Ausgenommen von dieser Regelung sind Grundschüler. Das Gericht wies einen entsprechenden Eilantrag mehrerer Schüler und Schülerinnen zurück. Eine andere Maßnahme, die weniger stark in die Grundrechte eingreifen würde, aber in gleicher Weise die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen verhindere, sei nicht erkennbar, begründete das Gericht seine Entscheidung. (Az.: 3 B 81/21).
Das sei eine ganz wichtige Entscheidung für den Schulbetrieb, sagte Kultusminister Christian Piwarz. „Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt und werden den Schulbetrieb nach Ostern entsprechend vorbereiten“, erläuterte der CDU-Politiker.