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Verschärfte Coronaregeln für Erzgebirgskreis

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Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat am Donnerstag eine neue Allgemeinverfügung mit weiteren verschärfenden Maßnahmen für den Erzgebirgskreis erlassen. Sie tritt am Samstag in Kraft. 

Wesentliche Merkmale der neuen Allgemeinverfügung:

- Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird grundsätzlich auch unter freiem Himmel angeordnet. Ausgenommen sind quasi nur Feld- und Waldwege außerhalb geschlossener Ortschaften.

- Es gelten ganztägig Ausgangs- und Einreisebeschränkungen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft sowie Einreise ohne festen Wohnsitz im Erzgebirgskreis ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind beispielsweise sind Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen - allerdings nur noch im Umkreis von 15 Kilometern vom Wohnbereich oder von der Arbeitsstätte gestattet. Sport und Bewegung im Freien ist nur noch nur in der Wohnsitzgemeinde erlaubt.

- Die Abgabe von alkoholischen Heißgetränken wird untersagt. Der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für alle öffentlich zugänglichen Privatgrundstücke. Das sind zum Beispiel Tankstellenaußenbereiche ode Supermarkt-Parkplätze.

- Die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird untersagt. Das trifft auch den eigentlich nochmal verkaufsoffen geplanten 3. Advent in Aue-Bad-Schlema. Ausgenommen hiervon sind Verkaufsstellen, die der Grund- und Notversorgung der Bevölkerung dienen und nicht unter die Regelöffnungszeiten fallen, z.B. Apotheken, Tankstellen, Bäckereien.

- Der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist untersagt.

- Für den Besuch von u.a. Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäuser gelten festgesetzte Regelungen. Beispielsweise darf jeder Bewohner/jeder Patient nur eine Person pro Tag als Besuch empfangen. Vor bzw. beim Betreten der Einrichtung ist bei jedem Besucher/ jeder Besucherin ein Antigentest auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Der Besuch darf nur bei einem negativen Testergebnis erfolgen. Dem Antigentest steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

- Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Erzgebirgskreis untersagt.

Das sind nur Auszüge der neuen Verordnung. Komplett nachzulesen ist sie hier.