OVG-Urteil: Martin Sellner bleibt draußen
Das letzte Wort ist gesprochen – und es fällt deutlich aus: Martin Sellner, Kopf der sogenannten Identitären Bewegung, darf im Chemnitzer Rathaus nicht auftreten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Stadtratsfraktion Pro Chemnitz/Freie Sachsen zurückgewiesen. Damit steht fest: Die Stadt muss der Fraktion keine Räume für eine Veranstaltung mit Sellner zur Verfügung stellen.
Thema verfehlt
Geplant war für den heutigen Freitag eine öffentliche Fraktionssitzung. Thema: „Remigration“. Redner: Martin Sellner. Doch das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte bereits im Vorfeld Zweifel, ob das Ganze tatsächlich unter den Aufgabenbereich einer Stadtratsfraktion fällt. Denn mit dem Thema „Remigration“ habe der Stadtrat nichts zu tun – so die Einschätzung. Folge: Die Stadt zog eine bereits bestätigte Reservierung für einen Raum im Rathaus zurück.
Kein Anspruch auf städtische Räume
Die Fraktion versuchte daraufhin, sich im Eilverfahren doch noch den Zugang zu sichern – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht in Bautzen bestätigt: Es besteht kein Anspruch auf Räume im Rathaus.
Extremistische Inhalte erwartet
Neben der fehlenden Zuständigkeit ging es auch um den Inhalt. Das Gericht rechnet bei einem öffentlichen Auftritt Sellners mit extremistischen und rassistischen Aussagen. Nach der Benutzungsordnung der Stadt Chemnitz sind solche Inhalte in städtischen Räumen nicht erlaubt. Genau darauf hatte sich die Stadt ebenfalls gestützt.
Entscheidung ist endgültig
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Für Martin Sellner bedeutet das: Kein Podium im Rathaus.
Das Statement der Stadtverwaltung
Bürgermeister Knut Kunze zur Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts: „Wir begrüßen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen zum geplanten Auftritt von Martin Sellner im Chemnitzer Rathaus. Insbesondere sind hier der Verweis des OVG auf die Benutzungsverordnung und auf die Nutzungsbedingungen für städtische Räumlichkeiten zu nennen, da das Thema der Veranstaltung nicht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Chemnitzer Stadtrats steht. Darüber hinaus ist die Stadt Chemnitz demzufolge berechtigt, einen Nutzungsvertrag zu kündigen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass Inhalte der geplanten Veranstaltung ganz oder teilweise menschenverachtend, rassistisch oder extremistisch sind. Damit hat sich die Rechtsauffassung der Stadt Chemnitz auch in der zweiten Instanz vollumfänglich bestätigt.“