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Händler tauschen Weihnachts­geschenke um

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Doppelte oder unpas­sende Weihnachts­ge­schenke können ab Montag wieder in den Geschäften umgetauscht werden. Verbrau­cher­schützer weisen aller­dings daraufhin, dass Händler nicht zum Umtausch verpflichtet sind. Die meisten zeigen sich jedoch kulant und nehmen die Ware zurück. Voraus­set­zung ist der Kassen­zettel und eine nicht beschä­digte Verpa­ckung. Auch bei Bestel­lungen im Katalog oder Internet gibt es ein gesetz­li­ches Rückga­be­recht von 14 Tagen.