Einkaufen und Tanken in Tschechien bleibt erlaubt
Viel diskutiert wird ja momentan, darf man noch nach Tschechien zum Tanken oder zum Einkaufen? Ja. Sachsen hat die Quarantäne-Regelungen angepasst.
Normalerweise muss man, wenn man in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland war, in häusliche Quarantäne. Und Tschechien ist Risikogebiet. Aber, der sogenannte „kleine Grenzverkehr“, etwa zum Einkaufen oder Tanken, ist weiter möglich. Bis zu einem Aufenthalt von 24 Stunden in beide Richtungen - ohne Quarantäne.
Pressemitteilung Sächsisches Sozialministerium: „Von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne generell ausgenommen sind zudem unter anderem:
• Personen, die zum Besuch von Verwandten ersten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangrechts einreisen.
• Personen, die in Sachsen wohnen und die sich zwingend notwendig zur Berufsausübung, für ihr Studium oder ihre Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler)
• Personen, die in einem ausländischen Risikogebiet wohnen und die sich zwingend notwendig zur Berufsausübung, für ihr Studium oder ihre Ausbildung nach Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger)
• Personen – ohne Grenzpendler oder Grenzgänger zu sein – die für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Sachsen einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (z.B. Geschäftsreisende)
• Beschäftigte im Gesundheitswesen für unaufschiebbare medizinische Behandlungen im Einzelfall (zum Beispiel im Zusammenhang mit Transplantationen)
• Beschäftigte im grenzüberschreitenden Waren-, Güter- und Personenverkehr ohne zeitliche Begrenzung (z.B. Lkw-Fahrer, Piloten)
Bei Vorliegen eines negativen Corona-Tests (Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein) sind von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne unter anderem ausgenommen:
• Beschäftige, deren Tätigkeit unabdingbar für die Aufrechterhaltung der Rechtspflege, Volksvertretungen bzw. Organe der EU, diplomatischer Beziehungen und Verwaltungen ist
• Beschäftigte, deren Tätigkeit unabdingbar für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens ist,
• Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten zweiten Grades einreisen
• Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen.“