Diese Corona-Regeln gelten ab heute in Chemnitz
Nachdem die Corona-Inzidenz in den vergangenen Tagen deutlich gesunken ist, treten ab Freitag auch in Chemnitz erste Lockerungen in Kraft. Schulen öffnen wieder für den Wechselunterricht und die Kindergärten im eingeschränkten Regelbetrieb. Außerdem dürfen Geschäfte wieder Kunden empfangen, wenn sie einen Termin vereinbart haben und einen negativen Corona-Test vorweisen können. Erlaubt ist zudem Einzelunterricht in Kunst- und Musikschulen sowie für feste Paare in Tanzschulen.
Auch Freizeit- und Spielanlagen öffnen wieder. So z.B. der Konkordiapark, die Bunten Gärten am Sonnenberg, der Bolzplatz am Flughafen sowie der Bootsverleih an Schlossteich und Pelzmühlenteich.
Sollte in Chemnitz die Inzidenz weiter stabil unter 100 liegen, können die Grundschulen ab Dienstag nach Pfingsten sogar wieder im eingeschränkten Regelbetrieb öffnen. Mehr Infos dazu gibt es hier.
Am Donnerstag wurde der Wert für Chemnitz vom Robert Koch-Institut mit 76 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen ausgewiesen.
In den Einrichtungen der Kinderbetreuung gelten folgende Regelungen:
Kindertageseinrichtungen:
- Eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen
- Aufhebung der Notbetreuung, alle Kinder dürfen wieder in die Kita kommen.
Horte:
- Die Trennung der Betreuungseinheiten im Hort soll möglichst die von der Schule eingeteilten Gruppenstrukturen widerspiegeln.
- Kinder, die morgen Vormittag im Homeschooling beschult werden, werden am Nachmittag in ihrer „Klasse“/Gruppe betreut. Die Betreuung im Frühhort erfolgt in Verantwortung der Schule, Schul- und Hortleitung stimmen sich über die Ausgestaltung ab. Nach Unterrichtsende dürfen alle Kinder mit Betreuungsvertrag den Hort besuchen.
- Ab Dienstag, 25. Mai, sichern die Horte die Betreuung aller Kinder mit Betreuungsvertrag im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten ab.
- Hortkinder müssen sich wie Schulkinder zweimal wöchentlich testen, sonst besteht ein Betretungsverbot. Die für Fretag benötigte Anzahl an Testkits für Hortkinder, die nicht im Rahmen des Unterrichts getestet wurden, wird von der Schule an den Hort übergeben. Ab Dienstag, 25. Mai, obliegt die Verantwortung für die Testung der Schule. Für Kinder, die den Frühhort besuchen, stimmen sich Schul- und Hortleitung ab.
Hinweis zur Essensbestellung
Eltern werden gebeten, wieder das Mittagessen für ihre Kinder in den Einrichtungen beim jeweiligen Caterer zu bestellen.
Testpflicht für pädagogische Fachkräfte, Eltern und Kinder
Mit der erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne der neuen Bundesverordnung SchAusnahmV (Erzieher/innen, Mitarbeiter, Fachkräfte, Eltern und Kinder) getesteten Personen gleichgestellt und dürfen die Einrichtungen wieder betreten.
Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen einen negativen Testnachweis von einer für die Abnahme des Tests zuständige Stelle vorlegen. Die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft ist nicht mehr möglich. Die Kontrolle der Nachweise obliegt der Einrichtung.
Das heißt, dass zweimal Geimpfte und Genesene (sechs Monate nach der ersten positiven Testung) nicht mehr getestet werden müssen. Diese Personen müssen auch bei einem positiv auftretenden Fall in der Einrichtung nicht mehr in Quarantäne. Mehr Infos zum Thema finden Sie hier.