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Verwaltungsgericht bestätigt Chemnitzer Feuerwerksverbot

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Das Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen das Chemnitzer Feuerwerksverbot auf öffentlichen Plätzen abgelehnt. Ein Privatmann hielt die Maßnahmen für unverhältnismäßig. Außerdem habe er noch Feuerwerk aus dem Vorjahr, welches er gern zünden wolle.

Dies könne er allerdings genauso gut auf einem privaten Grundstück, so die Richter. Damit greife das Verbot auch nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragsstellers ein.

Auch der Anmerkung des Antragsstellers, ein lokal beschränktes Verbot an kritischen Orten wie dem Theaterplatz oder am Karl-Marx-Kopf sei ausreichend, konnten die Richter nicht folgen. Hierzu heißt es: „Die Stadt Chemnitz verfolgt den legitimen Zweck, zusätzliche Kontakte durch Treffen im öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Raum zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern und damit einhergehende Gruppenbildungen zu unterbinden. Zudem verfolgt die Antragsgegnerin den legitimen Zweck, eine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser durch feuerwerkstypische Verletzungen zu vermeiden, um das durch die Pandemie enormer Belastung ausgesetzte Gesundheitssystem nicht weiter zu belasten. Das Verbot ist hierzu auch geeignet und erforderlich. Mildere Mittel standen für die Stadt nicht zur Verfügung, wobei der Stadt ein Einschätzungsspielraum zur Verfügung stand. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein lokal beschränktes Feuerwerksverbot an traditionell kritischen Orten (Theaterplatz, “Nischel„) nicht gleich geeignet, zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beizutragen, wie die Vermeidung jedweder Anreize sich in die Öffentlichkeit zu begeben, was durch die angegriffene Allgemeinverfügung bewirkt wird. Andernfalls käme es nur zu einer Verlagerung des unerwünschten Verhaltens.